Zum Mitverschulden des Absenders wegen unterlassener Wertdeklaration

LG Fulda, Urteil vom 18.11.2009 – 4 O 180/09

Ein Absender gerät in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadenersatz verlangt. Das Mitverschulden des Absenders führt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei solch einer Fallgestaltung selbst unter Berücksichtigung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (Rn. 28).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes eines der Beklagten am 05.05.2006 zur Beförderung übergebenen Paketes auf Schadenersatz in Anspruch.

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Die Firma C. (im Folgenden Firma C. genannt) hatte die Beklagte seit 1999 in dauernder Geschäftsbeziehung mit dem Transport von Waren beauftragt. In den Rechnungen, die der Firma C. von der Beklagten monatlich übersandt wurden, wies diese stets auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung hin. Die Beklagte wies zunächst auf ihre Beförderungsbedingungen mit Stand 2004 hin. Anfang des Jahres 2006 übersandte die Beklagte der Firma C. sodann ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Stand Mai 2006, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 71- 72 d.A. Bezug genommen wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Stand Mai 2006 enthielten u.a. folgende Regelungen:

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4. Beförderungsausschlüsse

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Angesichts der unter Ziffer 2 (insbesondere Ziffer 2.1) dargestellten Abläufe werden nachfolgend aufgeführte Güter aufgrund ihres Wertes und/oder ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch B. ausgeschlossen. B. nimmt ausschließlich verschlossene Pakete zur Beförderung an, welche während der Beförderung durch B. regelmäßig nicht geöffnet werden. B. obliegt keine Verpflichtung zur Beförderung des Paketinhaltes hinsichtlich eines Verstoßes gegen die nachfolgenden Beförderungsausschlüsse.

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4.2 Ausgeschlossen von der Beförderung sind

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– Pakete, deren Wert 5.000,- € überschreitet,

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4.5 B. haftet für Beschädigungen oder Verluste, die durch oder an Paketen entstehen, die entgegen eines Beförderungsausschlusses in Ziffer 4.1 – 4.3 übergeben wurden, nur unter der Voraussetzung, dass der Versender gegenüber B. schriftlich den Inhalt und Wert des Paketes mitgeteilt hat und B. in Kenntnis dessen der Annahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine schriftliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen sowie eine stillschweigende Übernahme eines Paketes stellen keine derartige Zustimmung von B. dar.

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4.6 Übergibt der Versender an B. ein Paket entgegen der Ziffern 4.1 – 4.4, so steht es B. ohne vorherige Rücksprache mit dem Versender uneingeschränkt frei, dem Versender das Paket zur Abholung bereitzustellen bzw. es auf seine Kosten an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist B. des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Versenders auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

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Am 05.05.2006 kaufte die Firma ….GmbH insgesamt 216 Mobiltelefone Sony-Ericsson zum Einzelpreis von 278,- € netto von der Firma C.. Hinsichtlich der Handelsrechnung der Firma C. über die 216 Mobiltelefone wird auf Bl. 10 d.A. und hinsichtlich des Lieferscheines auf Bl. 11-12 d.A. Bezug genommen. Nach der Behauptung der Klägerin wurden diese Mobiltelefone in fünf Pakten, und zwar vier mit jeweils 48 Mobiltelefonen und einem Gewicht von 27 kg sowie einem mit 24 Mobiltelefonen und einem Gewicht von 13,7 kg, verpackt. Unstreitig wurden der Beklagten am 05.05.2006 fünf Pakete mit den Nummern 15149250239, 15149250248, 15149250377, 15149250243 und 15149250249 zur Beförderung übergeben. Die EDV-Daten der Beklagten weisen hierzu ein Gewicht von 26,8 kg, 27 kg, 26,8 kg, 26,9 kg sowie 13,7 kg aus. Streitig ist zwischen den Parteien, ob das Paket mit der Nr. 15149250243 im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen ist oder gemäß dem Ablieferungsbeleg vom 08.05.2006 (Bl. 15 d.A.) am 08.05.2006 bei der Firma …GmbH abgeliefert wurde.

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Die Firma … GmbH hat mit Schreiben vom 23.09.2008 (Bl. 24 d.A.) den Schaden über ihren Versicherungsmakler reklamiert und mit weiterem Schreiben vom 04.12.2008 (Bl. 25 d.A.) die aus dem Schadenfall zustehenden Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Die Firma … GmbH hat darüber hinaus mit Schadenquittung und Abtretungserklärung vom 08.12.2008, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen wird, die ihr aus dem Schadenfall zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Mit weiterem Schreiben vom 10.12.2008 (Bl. 27 d.A.) erfolgte erstmals eine Schadensmeldung seitens der Klägerin gegenüber der Firma B..

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Die Klägerin behauptet, Transportversicherungsassekuradeur der Firma … GmbH zu sein und in dieser Eigenschaft den Schaden der Firma … GmbH wegen des abhanden gekommenen Paketes mit 48 Handys reguliert zu haben. Sie behauptet darüber hinaus, dass sich in dem abhanden gekommenen Paket mit der Endnummer 243 48 Mobiltelefone Sony Ericsson zum Einzelpreis von 278,- € netto befunden hätten, so dass das Paket einen Gesamtwert von 13.344,– € gehabt habe. Die auf dem Ablieferungsbeleg für dieses Paket befindliche Unterschrift stamme tatsächlich nicht von Herrn F., der das Paket auch nicht entgegengenommen habe. Die Klägerin behauptet ferner, die Beförderungsbedingungen der Beklagten seien im Verhältnis zur Firma C. nicht Vertragsbestandteil geworden, da die Firma C. diesen widersprochen hätte. Auch die Wertbegrenzung gemäß Ziff. 4.2 der Beförderungsbedingungen sei der Firma C. nicht bekannt gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.344,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin und ist der Ansicht, diese könne sich auf die Abtretungserklärung vom 08.12.2008 nicht berufen, da der Anspruch offensichtlich vor dieser Abtretung an den tatsächlichen Transportversicherer der Firma … GmbH übergegangen sei. Sie bestreitet ferner, dass der Firma … GmbH ein Schaden entstanden ist, da unklar sei, wer die Transportgefahr getragen habe. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, ihre Haftung werde durch deutlich überwiegendes Mitverschulden der Firma C. ausgeschlossen. Denn bei Kenntnis des behaupteten Wertes des Paketinhaltes hätte sie die Beförderung gemäß ihren Geschäftsbedingungen abgelehnt. Die Beklagte erhebt zudem unter Bezugnahme auf Ziff. 14.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einrede der Verjährung.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Einem Schadenersatzanspruch der Klägerin nach den §§ 425 Abs. 1, 428, 435 HGB, 398 BGB steht ein überwiegendes Mitverschulden der Firma C. entgegen, das die Geltendmachung von Ansprüchen vollumfänglich ausschließt.

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Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Beklagte kann mit dem von ihr erhobenen Einwand, es würde sich bei der Klägerin nicht um den Transportversicherer der Firma … GmbH handeln, nicht durchdringen. Die Klägerin leitet ihre Aktivlegitimation nicht von einem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 67 VVG a.F. ab, sondern stützt sie auf die Abtretungserklärung vom 08.12.2008. Der Abtretungserklärung kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Erklärungswert zu, dass die Abtretung nach der Schadensregulierung durch einen Dritten vorgenommen worden wäre. Für diese Behauptung gibt es nicht nur keine Anhaltspunkte, vielmehr ist der Wortlaut der Abtretungserklärung (…Mit der Zahlung des vorstehenden Betrages werden unsere Ansprüche endgültig abgegolten. Schon jetzt treten wir alle unsere Rechte (…) ab (Bl. 26 d.A.)) so zu verstehen, dass die Abtretung vor der Zahlung des Schadensregulierungsbetrages von 13.344,- € erfolgt ist. Die Klägerin kann ihren Anspruch mithin ohne Weiteres auf die Abtretungserklärung vom 08.12.2008 stützen, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob die Klägerin tatsächlich Transportversicherungsassekuradeur der Firma … GmbH ist.

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Unerheblich ist ferner, ob der Firma … GmbH wegen des behaupteten Verlustes der 48 Handys tatsächlich ein Schaden entstanden ist, oder ob dieser Schaden vielmehr die Firma C. GmbH als Absender getroffen hat. Gemäß § 421 Abs. 1 S. 2 HGB kann auch der Empfänger Ansprüche aus dem Frachtvertrag gegen den Frachtführer in eigenem Namen geltend machen. Es handelt sich hierbei um einen eigenen materiellen Anspruch des Empfängers und einen Fall der Doppellegitimation nach § 428 BGB (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage, § 421 Rn. 2 m.w.H.).

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Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte erhebt unter Bezugnahme auf Ziff. 14.1 ihrer Beförderungsbedingungen die Einrede der Verjährung, da der Anspruch länger als ein Jahr nach der planmäßigen Ablieferung des Paketes, die am 08.05.2006 erfolgen sollte, am 10.12.2008 erstmals bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Verhältnis zur Firma C. Vertragsbestandteil wurden, kann dies eine Verjährung nicht begründen, da die Klausel jedenfalls gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a und b BGB. Eine unzulässige Beschränkung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7a und b BGB stellt nach gefestigter Rechtsprechung auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen dar, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (BGH, Urteil vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 (zit. nach JURIS)). Die Klausel gemäß Ziff. 14.1 der Beförderungsbedingungen weicht hier zum Nachteil des Kunden von § 439 HGB ab, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden des Beförderers vorsieht. Das Verbot des § 309 Nr. 7 BGB beansprucht gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung auch im Verhältnis zum Unternehmer Geltung (BGH NJW 2007, 3774).

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Gemessen an der damit gemäß § 306 Abs. 2 BGB maßgeblichen gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 439 HGB ist der Anspruch nicht verjährt. Zwar sieht § 439 Abs. 1 S. 1 HGB grundsätzlich ebenfalls eine Verjährungsfrist von einem Jahr vor. Diese beträgt gemäß § 439 Abs. 1 S. 2 HGB jedoch drei Jahre bei Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Beförderers, wobei der Maßstab des § 435 HGB anzuwenden ist, der bewusste Leichtfertigkeit genügen lässt. Unstreitig hat die Beklagte keine Schnittstellenkontrolle eingerichtet. Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 01.12.2005, Az.: I ZR 85, 04; Transportrecht 2006, 169). Die damit anzunehmende Verjährungsfrist von drei Jahren begann mithin gemäß § 439 Abs. 2 S. 1, 2 HGB am 08.05.2006, also zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das Paket abgeliefert werden sollte. Damit war der Anspruch vor Klageeinreichung im April 2009 nicht verjährt.

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Dem Schadenersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht steht ein überwiegendes Mitverschulden entgegen. Die Beklagte hat vorliegend wirksam in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Beförderungsausschluss für Pakete aufgenommen, deren Wert 5.000,- € übersteigt. Gerade im Hinblick darauf, dass diese Geschäftsbedingungen zwischen Kaufleuten verwendet werden, bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit gemäß § 307 f. BGB. Zum Inhalt und Wert der verlorengegangenen Sendung hat das Gericht den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt. Im gewerblichen Bereich besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt worden sind (BGH Transportrecht 2003, 156, 159). Die Beurteilung der Frage, auf welche Weise Inhalt und Wert einer verlorengegangenen Sendung festgestellt werden können, betrifft das Schätzungsermessen des Tatrichters im Einzelfall (BGH BB 2006, 2324). Die Klägerin hat Lieferscheine sowie Handelsrechnung der Firma C. über 216 Telefone vorgelegt. Ihr Vortrag, dass sich in dem abhanden gekommenen Paket 48 Mobiltelefone befunden haben, wird zudem von den EDV-Daten der Beklagten gestützt, aus denen sich ergibt, dass das streitgegenständliche Paket mit der Endnummer 0243 ein Gewicht von 26,9 kg gehabt hat. Es besteht damit kein Zweifel, dass dieses Paket entsprechend dem Vortrag der Klägerin eines der vier Pakete war, die mit jeweils 48 Mobiltelefonen bestückt waren.

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Dem fraglichen Schadensfall sind die Geschäftsbedingungen der Beklagten Stand Mai 2006 zugrunde zu legen. Unstreitig wurden diese Beförderungsbedingungen der Firma C. Anfang des Jahres 2006 übersandt. Darüber hinaus befand sich ein Hinweis auf die Geltung der jeweils aktuellen Fassung auf den monatlich übersandten Rechnungen. Bei ständiger Geschäftsverbindung, die eine gewisse Häufigkeit von Verträgen voraussetzt, können AGB durch wiederholte, auch für den flüchtigen Leser ohne weitere erkennbare Hinweise in Rechnungen Vertragsbestandteil werden (BGH 42, 55, NJW RR 91, 571).

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Die Beförderungsbedingungen der Beklagten lagen auch dem streitgegenständlichen Geschäft zugrunde. Die Klägerin hat keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten, dass die Firma C. der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten widersprochen hätte. Unstreitig ist zwischen den Parteien nur, dass die Beklagte mit der Firma C. Verhandlungen über die Beförderung von Pre-Paid-Karten geführt hat, da die Firma C. sich dagegen ausgesprochen hatte, dass Pre-Paid-Karten gemäß Ziff. 4.3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten von der Beförderung ausgeschlossen waren. Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet hat, die Firma C. habe die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Ganzen ausdrücklich nicht akzeptiert, hat die Klägerin bereits keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Sie hat ihre Behauptung nicht substantiiert und insbesondere nicht dargelegt, welcher Mitarbeiter der Firma C. wann gegenüber welchem Mitarbeiter der Beklagten der Geltung widersprochen haben soll. Auf dieses Defizit ihres Vortrags wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2009 auch hingewiesen, ohne dass sie hierzu weiteren Vortrag gehalten hätte.

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Es kommt allerdings auf die Frage, ob die Beförderungsbedingungen der Beklagten wirksam einbezogen wurden deswegen nicht an, da es genügt, dass der Versender positive Kenntnis davon hatte, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht transportieren will. Von dieser Kenntnis ist, trotz des insoweit pauschalen Bestreitens der Klägerin, auszugehen. Unstreitig wurden die AGB der Beklagten, Stand Mai 2006 der Fa. C. Anfang des Jahres 2006 übersandt. Die Kenntnis der Fa. C. wird im Übrigen bereits durch den Vortrag der Klägerin impliziert, dass die Fa. C. der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprochen hätte. Dies erfordert nämlich, dass sie diese zuvor geprüft hat. Maßgeblich ist damit, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch gerät, wenn er ein wertvolles Gut trotz Kenntnis, dass der Frachtführer dieses in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will, ohne Hinweis auf die Art des Transportguts zur Beförderung übergibt und im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadenersatz verlangt (BGH Transportrecht 2007, 164). Das Mitverschulden des Absenders führt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei solch einer Fallgestaltung selbst unter Berücksichtigung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Frachtführers (BGH a.a.O.). Die Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten in Ziffer 4.2 jedenfalls einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass Güter in einem Wert von über 5.000,- € von der Beförderung ausgeschlossen sind. Bereits deswegen kann eine vertragliche Einbeziehung der Beförderungsbedingungen der Beklagten dahinstehen, wenngleich das Gericht davon ausgeht, dass diese Vertragsinhalt geworden sind. Eine abweichende Vereinbarung im Sinne einer vorrangigen Individualvereinbarung dahingehend, dass die Beklagte auch Güter in einem Wert von über 5.000,- € befördern sollte, behauptet die Klägerin selbst nicht.

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Die Klage war daher wegen überwiegenden Mitverschuldens in vollem Umfang abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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